Die Statuten
Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung e.V. (GTH)
Überarbeitete Satzung 1984 mit Satzungsänderungen von 1999 und 2007
Satzung
§ 1
Name der Gesellschaft
(1)
Die Gesellschaft führt den Namen
Gesellschaft für Thrombose und Hämostaseforschung e.V. (GTH)
Sie ist ein
interdisziplinärer gemeinnütziger Verein. Nach ihrer
Gründung im Jahre 1956 hat sie zunächst den Namen „Deutsche
Arbeitsgemeinschaft für Blutgerinnungsforschung e.V.“
geführt
(2)
Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München
eingetragen und hat ihren Sitz in München
§ 2
Zweck der Gesellschaft
(1)
Die Gesellschaft vereint Forscher aus dem
deutschsprachigen Raum und fördert die Forschung und die
Verbreitung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Haemostase und
Thrombose. Zu diesem Zweck erleichtert und unterstützt sie
wissenschaftliche Kontakte unter den Mitgliedern und zu
Organisationen mit verwandten Interessen.
(2)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Sie verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche
Zwecke, sondern ist selbstlos tätig.
(3)
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln der
Gesellschaft. Es darf keine Person durch Auslagen, die dem
Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
§ 3
Tätigkeit der Gesellschaft
(1)
Die Gesellschaft veranstaltet interdisziplinäre
Kongresse und spezielle Symposien auf dem Gebiet der
Haemostase und Thrombose. Sie unterhält Arbeitsgruppen, die
sich bestimmten Forschungszielen widmen.
(2)
Die Gesellschaft bemüht sich auf ihrem Fachgebiet um
die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer auf dem
Gebiet der Thrombose- und Hämostaseforschung aktiv tätig ist.
Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht und leisten einen Mitgliedsbeitrag.
Juristische Personen und Gesellschaften können kooperative
Mitglieder werden.
(2)
Aufnahmeanträge sind an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Ihnen müssen befürwortende schriftliche Stellungnahmen von
mindestens 2 Mitgliedern sowie ein kurzer Lebenslauf, aus dem die besondere Beziehung zum Gebiet der Thrombose- und Hämostaseforschung
hervorgeht, beigefügt sein.
(3)
Über Aufnahmeanträge entscheidet der
Vorstand.
Die Aufnahme gilt mit dem Zugang der
Aufnahmemitteilung als erfolgt. Diese gilt als mit dem
dritten Tag nach der Absendung an die von dem Aufzunehmenden
bekannt gegebene Anschrift als erfolgt.
(4)
Die Entscheidung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.
Abgelehnte Anwärter können erst nach einem Jahr einen neuen Beitrittsantrag stellen.
(5)
Korrespondierende und Ehrenmitglieder können von der
Mitgliederversammlung auf Antrag mit 2/3 der anwesenden
Stimmen gewählt werden.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
(1)
Mit Mitgliedschaft endet
1.
durch den Tod des Mitgliedes, bei juristischen
Personen und Gesellschaften mit ihrer Auflösung,
2.
durch freiwilligen Austritt,
3.
durch Ausschluss aus der Gesellschaft.
(2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft. Er ist nur zum Ende
eines Kalenderjahres zulässig.
(3)
Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen
werden, wenn es die Interessen der Gesellschaft verletzt.
Vor der Entscheidung ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 6
Beiträge
(1)
Die Gesellschaft erhebt Beiträge. Höhe und Fälligkeit
und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder
sind von Beiträgen befreit.
(2)
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge
erlassen oder stunden.
(3)
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das
Kalenderjahr.
§ 7
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
1.
der Vorstand,
2.
die Mitgliederversammlung.
§ 8
Zusammensetzung des
Vorstandes
(1)
Der Vorstand in Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(2)
Der geschäftsführende Vorstand (im folgenden Vorstand
genannt) besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister und drei weiteren
Vorstandsmitgliedern (Beisitzern). Mit beratender Stimme
nehmen der kommende Kongress-Präsident und der Leiter des
nächsten Symposion an den Sitzungen des Vorstandes teil.
§ 9
Vertretung und Aufgaben
des Vorstandes
(1)
Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter jeweils einzeln vertreten Der
geschäftsführende Vorstand kann weiteren Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes Vertretungsmacht für einzelne
Geschäftsbereiche erteilen.
(2)
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle
Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, die in dieser
Satzung nicht ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen sind.
(3)
Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere
1.
die Mitgliederversammlung vorzubereiten und
einzuberufen sowie die Tagesordnung aufzustellen,
2.
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
durchzuführen,
3.
den Haushaltsplan aufzustellen und die Jahresrechnung
zu erstellen,
4.
die Kongress-Präsidenten und die Leiter der Symposien
der Mitgliederversammlung vorzuschlagen und bei ihrer
Tätigkeit zu unterstützen,
5.
das Fachgebiet Thrombose- und Hämostaseforschung der
interessierten Öffentlichkeit bekannt zu machen,
6.
Arbeitsgruppen zu bilden und ihre Arbeit zu fördern
und zu koordinieren,
7.
den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern und
8.
nach Bedarf Kommissionen oder Beiräte zu bilden.
§ 10
Amtsdauer und Wahl des
Vorstandes
(1)
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4
Jahre.
(2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
gewählt. Die verschiedenen Länder sollen im Vorstand
angemessen vertreten sein. Der Tagungspräsident soll jeweils
drei Jahre vor der Jahrestagung gewählt werden.
(3)
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner
Amtsperiode aus, so wählen die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes für die verbleibende
Amtsperiode ein ergänzendes Vorstandsmitglied. In den Fällen
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bestimmt der
Vorstand den Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung aus seinen Reihen. Die nächste
Mitgliedversammlung wählt dann einen neuen Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden für den Rest der Amtsperiode.
Bei einer Restamtszeit bis zur zwei Jahren ist abweichend
von §10 Abs. 4 einmalige kontinuierliche Wiederwahl möglich.
Zurückgetretene Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihre
Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger fortzuführen.
(4)
Wiederwahl des Vorsitzenden für diese Funktion ist
ausgeschlossen. Wählbar zum Vorsitzenden ist jedes Mitglied
einschließlich der übrigen Vorstandsmitglieder.
Für die übrigen
Vorstandsmitglieder ist kontinuierliche Wiederwahl
ausgeschlossen, für Schriftführer und Schatzmeister
einmalige kontinuierliche Wiederwahl möglich.
(5)
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder
mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen abberufen.
§ 11
Sitzungen und Beschlüsse
des Vorstandes
(1)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, einberufen werden.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden.
(3)
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn dem alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(4)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
§ 12
Mitgliederversammlung
(1)
Jedes anwesende Mitglied hat in Mitgliederversammlung
eine Stimme. Korrespondierende Mitglieder können an der
Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1.
Genehmigung des Protokolls der letzten
Mitgliederversammlung,
2.
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
3.
Entgegennahme des Berichts und Entlastung des
Schatzmeisters,
4.
Entlastung des Vorstandes,
5.
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplanes,
6.
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
7.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und
von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren,
8.
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern,
9.
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss,
10.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und
die Auflösung des Vereins,
11.
Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
12.
Wahl der Kongresspräsidenten und Leiter von
Symposien,
13.
Ernennung von korrespondierenden und
Ehrenmitgliedern,
14.
Aufstellung von Grundsätzen für die Arbeit der
Gesellschaft.
§ 13
Einberufung der
Mitgliederversammlung
(1)
Mindestens einmal in jedem zweiten Jahr findet die
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor
einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
§ 14
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es
erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15
Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder
einem sonstigen von der Versammlung gewählten
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2)
Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn
dies beantragt wird.
(3)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung und Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von
¾ der anwesenden Stimmen erforderlich.
(4)
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so
findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter
zu ziehende Los.
(5)
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorsitzenden und dem
Schriftenführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
Auflösung der Gesellschaft
(1)
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer
ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ anwesenden
Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein
Stellvertretender gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
(2)
Im Fall der Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall
ihres bisherigen Zwecks fallen ihre Mittel an die
Gesellschaft vom Roten Kreuz in den deutschsprachigen
Ländern. Soweit Mittel aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
stammen, fallen sie an diese zurück.
(3)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend,
wenn die Gesellschaft aus anderen Gründen ihre
Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17
Änderung der Satzung
Änderungen
dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden
Stimmen einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung.
§ 18
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
(1)
Diese Satzung ist am 16.02.1984 durch die
Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit
Eintragung im Vereinregister in Kraft.
(2)
Die in der Mitgliederversammlung vom 17.02.1984
gewählten Vorstandsmitglieder treten ihr Amt mit der
Eintragung der Satzung und des neuen Vorstandes in das
Vereinsregister an. Der Vorsitzende, der Schriftführer und
zwei Beisitzer sind auf zwei Jahre, die übrigen auf 4 Jahre
gewählt. Vor der nächsten Wahl an gilt die Amtsperiode von
vier Jahren.
Wuppertal,
Februar
1984
Bern, Februar 1984
(R.
Schmutzler)
(E.A. Beck)
Sekretär
Vorsitzender