Die Statuten


Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung e.V. (GTH)

Überarbeitete Satzung 1984 mit Satzungsänderungen von 1999 und 2007

 

 

 

Satzung

 

 

§ 1

Name der Gesellschaft

 

(1)   Die Gesellschaft führt den Namen

Gesellschaft für Thrombose und Hämostaseforschung e.V. (GTH)

Sie ist ein interdisziplinärer gemeinnütziger Verein. Nach ihrer Gründung im Jahre 1956 hat sie zunächst den Namen „Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Blutgerinnungsforschung e.V.“ geführt

 

(2)   Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und hat ihren Sitz in München

 

 

§ 2

Zweck der Gesellschaft

 

(1)   Die Gesellschaft vereint Forscher aus dem deutschsprachigen Raum und fördert die Forschung und die Verbreitung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Haemostase und Thrombose. Zu diesem Zweck erleichtert und unterstützt sie wissenschaftliche Kontakte unter den Mitgliedern und zu Organisationen mit verwandten Interessen.

(2)   Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist selbstlos tätig.

(3)   Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Auslagen, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

 

§ 3

Tätigkeit der Gesellschaft

(1)   Die Gesellschaft veranstaltet interdisziplinäre Kongresse und spezielle Symposien auf dem Gebiet der Haemostase und Thrombose. Sie unterhält Arbeitsgruppen, die sich bestimmten Forschungszielen widmen.

(2)   Die Gesellschaft bemüht sich auf ihrem Fachgebiet um die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer auf dem Gebiet der Thrombose- und Hämostaseforschung aktiv tätig ist. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht und leisten einen Mitgliedsbeitrag. Juristische Personen und Gesellschaften können kooperative Mitglieder werden.

(2)   Aufnahmeanträge sind an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Ihnen müssen befürwortende schriftliche Stellungnahmen von mindestens 2 Mitgliedern sowie ein kurzer Lebenslauf, aus dem die besondere Beziehung zum Gebiet der Thrombose- und Hämostaseforschung hervorgeht, beigefügt sein.

(3)   Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme gilt mit dem Zugang der Aufnahmemitteilung als erfolgt. Diese gilt als mit dem dritten Tag nach der Absendung an die von dem Aufzunehmenden bekannt gegebene Anschrift als erfolgt.

(4)   Die Entscheidung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung. Abgelehnte Anwärter können erst nach einem Jahr einen neuen Beitrittsantrag stellen.

(5)   Korrespondierende und Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Antrag mit 2/3 der anwesenden Stimmen gewählt werden.

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

(1)   Mit Mitgliedschaft endet

1.      durch den Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen und Gesellschaften mit ihrer Auflösung,

2.      durch freiwilligen Austritt,

3.      durch Ausschluss aus der Gesellschaft.

(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

(3)   Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen der Gesellschaft verletzt. Vor der Entscheidung ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Beiträge

(1)   Die Gesellschaft erhebt Beiträge. Höhe und Fälligkeit und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von Beiträgen befreit.

(2)   Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge erlassen oder stunden.

(3)   Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 7

Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind

1.      der Vorstand,

2.      die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Zusammensetzung des Vorstandes

(1)   Der Vorstand in Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

(2)   Der geschäftsführende Vorstand (im folgenden Vorstand genannt) besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und drei weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern). Mit beratender Stimme nehmen der kommende Kongress-Präsident und der Leiter des nächsten Symposion an den Sitzungen des Vorstandes teil.

 

§ 9

Vertretung und Aufgaben des Vorstandes

(1)   Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter jeweils einzeln vertreten Der geschäftsführende Vorstand kann weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes Vertretungsmacht für einzelne Geschäftsbereiche erteilen.

(2)   Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen sind.

(3)   Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere

1.      die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen sowie die Tagesordnung aufzustellen,

2.      die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,

3.      den Haushaltsplan aufzustellen und die Jahresrechnung zu erstellen,

4.      die Kongress-Präsidenten und die Leiter der Symposien der Mitgliederversammlung vorzuschlagen und bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen,

5.      das Fachgebiet Thrombose- und Hämostaseforschung der interessierten Öffentlichkeit bekannt zu machen,

6.      Arbeitsgruppen zu bilden und ihre Arbeit zu fördern und zu koordinieren,

7.      den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern und

8.      nach Bedarf Kommissionen oder Beiräte zu bilden.

 

§ 10

Amtsdauer und Wahl des Vorstandes

(1)   Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre.

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die verschiedenen Länder sollen im Vorstand angemessen vertreten sein. Der Tagungspräsident soll jeweils drei Jahre vor der Jahrestagung gewählt werden.

(3)   Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so wählen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes für die verbleibende Amtsperiode ein ergänzendes Vorstandsmitglied. In den Fällen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bestimmt der Vorstand den Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus seinen Reihen. Die nächste Mitgliedversammlung wählt dann einen neuen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden für den Rest der Amtsperiode. Bei einer Restamtszeit bis zur zwei Jahren ist abweichend von §10 Abs. 4 einmalige kontinuierliche Wiederwahl möglich. Zurückgetretene Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihre Geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger fortzuführen.

(4)   Wiederwahl des Vorsitzenden für diese Funktion ist ausgeschlossen. Wählbar zum Vorsitzenden ist jedes Mitglied einschließlich der übrigen Vorstandsmitglieder.

Für die übrigen Vorstandsmitglieder ist kontinuierliche Wiederwahl ausgeschlossen, für Schriftführer und Schatzmeister einmalige kontinuierliche Wiederwahl möglich.

(5)   Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen abberufen.

 

§ 11

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1)   Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.

(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)   Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn dem alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(4)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

 

§ 12

Mitgliederversammlung

(1)   Jedes anwesende Mitglied hat in Mitgliederversammlung eine Stimme. Korrespondierende Mitglieder können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.      Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

2.      Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

3.      Entgegennahme des Berichts und Entlastung des Schatzmeisters,

4.      Entlastung des Vorstandes,

5.      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,

6.      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

7.      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren,

8.      Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

9.      Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss,

10.  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,

11.  Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,

12.  Wahl der Kongresspräsidenten und Leiter von Symposien,

13.  Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern,

14.  Aufstellung von Grundsätzen für die Arbeit der Gesellschaft.

 

§ 13

Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)   Mindestens einmal in jedem zweiten Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2)   Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 15

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem sonstigen von der Versammlung gewählten Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2)   Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn dies beantragt wird.

(3)   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich.

(4)   Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(5)   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorsitzenden und dem Schriftenführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16

Auflösung der Gesellschaft

(1)   Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ anwesenden Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertretender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2)   Im Fall der Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zwecks fallen ihre Mittel an die Gesellschaft vom Roten Kreuz in den deutschsprachigen Ländern. Soweit Mittel aus Zuwendungen der öffentlichen Hand stammen, fallen sie an diese zurück.

(3)   Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus anderen Gründen ihre Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 17

Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Stimmen einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

 

§ 18

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Satzung ist am 16.02.1984 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit Eintragung im Vereinregister in Kraft.

(2)   Die in der Mitgliederversammlung vom 17.02.1984 gewählten Vorstandsmitglieder treten ihr Amt mit der Eintragung der Satzung und des neuen Vorstandes in das Vereinsregister an. Der Vorsitzende, der Schriftführer und zwei Beisitzer sind auf zwei Jahre, die übrigen auf 4 Jahre gewählt. Vor der nächsten Wahl an gilt die Amtsperiode von vier Jahren.

Wuppertal, Februar 1984                                                       Bern, Februar 1984

 

(R. Schmutzler)                                                                       (E.A. Beck)

Sekretär                                                                                 Vorsitzender

 

 

 

 


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